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Kosten

 

Bei den Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehen können, ist zwischen den Rechtsanwaltsgebühren und den Gerichtskosten zu unterscheiden.

 

Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen – abgesehen von Sonderfällen – durch Vereinbarung mit dem Mandanten. Grundsätzlich besteht hierbei Vertragsfreiheit. Allerdings gibt es teilweise gesetzliche Ober- und Untergrenzen für die Gebühren. Die Rechtsanwaltsgebühren trägt zunächst der Mandant, in bestimmten Fällen sind sie ihm aber vom Gegner oder gegebenenfalls von seinem Rechtsschutzversicherer zu erstatten.

 

Die Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt. Sie dienen der teilweisen Deckung der Ausgaben des Staates im Bereich der Justiz und der in einem gerichtlichen Verfahren entstandenen Auslagen.

I. Rechtsanwaltsvergütung

 

Rechtsanwaltsgebühren können insbesondere für Rechtsberatung, Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und für die Prozessführung entstehen.

 

1. Beratung

Guter Rat ist teuer. Bei Rechtsanwalt Büchs kostet die Erstberatung 238,00 € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Gemäß § 34 Abs. 2 RVG wird dieses Honorar – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf eine Gebühr für eine weitere Tätigkeit im Zusammenhang mit der gleichen Sache angerechnet, wenn die weitere Tätigkeit auf der Basis der gesetzlichen Vergütung erfolgt. Insbesondere bei Gegenstandswerten bis 20.000,00 € vereinbart Rechtsanwalt Büchs jedoch in der Regel mit dem Mandanten, dass keine Anrechnung erfolgt.

 

2. Außergerichtliche Vertretung

Bei der anwaltlichen Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens richten sich die Gebühren nach dem RVG, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird. In den meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, also nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Verfolgung bzw. Verteidigung seiner Rechte. Die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Mandanten durch einen Rechtsanwalt kostet bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 € in einer Sache von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad ohne Vergleichsabschluss ca. 1.295,43 € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit trägt die Kosten für den eigenen Anwalt grundsätzlich der Mandant, in bestimmten Fällen besteht aber ein Anspruch gegen den Gegner auf Ersatz dieser Kosten, zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Schuldners.

 

Wenn der selbe Rechtsanwalt den Mandanten in einer Sache zunächst außergerichtlich vertritt und später das gerichtliche Verfahren für ihn führt, wird die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung teilweise auf die Gebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren angerechnet. In dem Beispielsfall mit einem Streitwert von 20.000,00 € reduziert sich die Verfahrensgebühr dadurch um ca. 636,00 €.

 

Bei Gegenstandswerten ab 50.000,00 € ist es für den Mandanten oft günstiger, eine Vergütung nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Der Stundensatz beträgt 249,90 € inklusive 19 % Umsatzsteuer (210,00 € netto); im Einzelfall sind abweichende Regelungen möglich. Eine Vergütung nach Zeitaufwand wird jedoch nicht auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet.

 

3. Prozessführung

Für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren regelmäßig nach dem RVG berechnet. Bei einem Streitwert von 20.000,00 € betragen die Gebühren für einen Rechtsanwalt in der ersten Instanz ohne Abschluss eines Vergleichs in den meisten Fällen ca. 2.469,25 € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Diese Kosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt. Bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten entsprechend geteilt.

 

 

II. Gerichtskosten

 

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, bei Geldforderungen also nach dem Betrag der eingeklagten Hauptforderung. Bei einem Streitwert von 20.000,00 € fallen bei einer Klage in der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit für die erste Instanz in der Regel Gerichtskosten in Höhe von 1.146,00 € an. Je nach Prozessverlauf können die Kosten geringer oder höher ausfallen. Insbesondere aufwändige Beweisaufnahmen stellen wegen der dabei anfallenden Auslagen ein Kostenrisiko dar. Die Kosten sind aber kalkulierbar, und die Parteien haben insbesondere im Zivilprozess maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. So kann z. B. eine Partei aus Kostengründen auf ein zunächst angebotenes Beweismittel verzichten, oder der Rechtsstreit kann zur Vermeidung weiterer Kosten durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt werden. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat grundsätzlich der im Prozess Unterlegene zu tragen.

 

 

III. Rechtsschutzversicherung

 

Der Umfang des Versicherungsschutzes der einzelnen Rechtsschutzversicherungen unterscheidet sich sehr stark. Es muss daher immer im konkreten Fall geprüft werden, inwieweit für die jeweilige Rechtsstreitigkeit Versicherungsschutz besteht. Oft ist auch eine Selbstbeteiligung vereinbart, die aber in der Regel sehr niedrig ist. Vor kostenauslösenden Maßnahmen muss beim Versicherer eine Deckungszusage eingeholt werden.

 

Grundsätzlich ist die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Sache des Mandanten. Beauftragt er seinen Anwalt hiermit, fallen dafür die gesetzlichen Gebühren an, die sich nach dem Gegenstandswert richten, also nach der Höhe der Kosten, die der Rechtsschutzversicherer übernehmen soll. Soll der Rechtsschutzversicherer z. B. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 500,00 € tragen, liegen die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit bei ca. 100,00 € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Diese Gebühren werden vom Rechtsschutzversicherer nicht erstattet.

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