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Bürgschaft

 

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld) einzustehen.

 

Die Bürgschaft dient also der Sicherung einer Forderung – z. B. aus einem Darlehen. Anders als dingliche Sicherheiten wie z. B. Grundschulden oder Hypotheken, bei denen die Haftung auf den jeweiligen Gegenstand beschränkt ist, ist die Bürgschaft eine Personalsicherheit. D. h. der Bürge steht persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Forderung ein, wenn der Hauptschuldner die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung (Hauptschuld) nicht erfüllen kann, also z. B. seinen Kredit nicht zurückzahlen kann.

 

Für einzelne Rechtsgebiete gibt es Spezialvorschriften. So ist z. B. bei Mietverhältnissen über Wohnraum die zulässige Höhe der auf Verlangen des Vermieters gestellten Sicherheiten auf drei Monatsmieten (nettokalt) begrenzt.

 

Wenn der Gläubiger den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen will, muss er grundsätzlich zunächst versuchen, seine Forderung gegen den Hauptschuldner durchzusetzen. Häufig ist im Bürgschaftsvertrag diese sogenannte Einrede der Vorausklage aber ausgeschlossen, insbesondere bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dann kann der Gläubiger direkt den Bürgen in Anspruch nehmen.

 

Wenn der Bürge an den Gläubiger leistet, geht zwar in diesem Umfang die gesicherte Forderung auf ihn über (§ 774 Abs. 1 BGB). Zudem besteht in der Regel zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner ein Auftragsverhältnis oder Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Bürge gegen den Hauptschuldner einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

 

Wenn der Hauptschuldner aber zahlungsunfähig ist, sind diese Ansprüche wenig wert. Der Bürge trägt also das Risiko, dass der Hauptschuldner insolvent wird. Deshalb ist bei der Übernahme von Bürgschaften größte Zurückhaltung geboten und eine rechtliche Absicherung für den Fall, dass der Bürge tatsächlich in Anspruch genommen wird (Bürgschaftsfall) notwendig.

 

In jedem Falle sollten sich der Bürge und der Gläubiger vor Abschluss eines Bürgschaftsvertrags unabhängig voneinander durch Rechtsanwälte beraten lassen. Für den Gläubiger ist insbesondere von Interesse, dass die Bürgschaft überhaupt wirksam zustande kommt und auf einer wirksamen Sicherungsabrede beruht. Der Bürge benötigt rechtliche Beratung zu den Möglichkeiten der vertraglichen Begrenzung seiner Bürgschaftsverpflichtung und zur Absicherung für den Bürgschaftsfall – z. B. durch eine Rückbürgschaft oder eine dingliche Sicherheit. Daneben ist für beide Seiten zu prüfen, ob im konkreten Fall andere Formen der Kreditsicherung in Betracht kommen, die den Interessen der Parteien möglicherweise besser gerecht werden. Denn Bürgschaften sind für beide Seiten mit erheblichen Risiken verbunden.

 

Aber auch nach Übernahme der Bürgschaft gibt es für den Bürgen noch Möglichkeiten, eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bürge vor Eintritt des Bürgschaftsfalles vom Hauptschuldner verlangen, von den Verpflichtungen, die er durch die Bürgschaft eingegangen ist, freigestellt zu werden – z. B. bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners (§ 775 BGB).

 

In manchen – allerdings seltenen – Fällen besteht auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bürgschaftsvertrags aus wichtigem Grund.

 

Ist der Bürgschaftsfall bereits eingetreten, ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Einreden oder Einwendungen gegen Bürgschaft und Hauptschuld bestehen. Für den Bürgen sind dessen Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner geltend zu machen und gegebenenfalls die dem Bürgen eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.

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