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Mietrecht

 

Das Mietrecht regelt die Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt. Gegenstand eines Mietvertrags können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen (Immobilien) sein.

 

Der größte Teil der gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht betrifft Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 bis 577 a BGB). Für Mietverhältnisse über andere Sachen (z. B. Geschäftsräume) gibt es nur wenige Spezialregelungen, so dass hier im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 bis 548 BGB) und das Allgemeine Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 ff. BGB) gelten.

 

Grund für die hohe Regelungsdichte im Wohnraummietrecht ist in erster Linie die besondere Bedeutung der Wohnung für den Mieter und gegebenenfalls für seine Mitbewohner. Während andere Mietsachen (zum Beispiel Mietwagen) meist keine existentielle Bedeutung für eine der Vertragsparteien haben, bildet die Wohnung den Lebensmittelpunkt und die Existenzgrundlage des Mieters. Zudem sind die meisten Mieter einer Wohnung – anders als die Mieter von Gewerberäumen – in der Regel geschäftlich nicht gewandt und haben wenig Erfahrung im Aushandeln von Verträgen. Deshalb gibt es im Wohnraummietrecht eine Vielzahl von Vorschriften insbesondere zur Höhe der Miete und zu den Voraussetzungen einer Kündigung. Der Gesetzgeber versucht auf diese Weise, das bei Wohnraummietverhältnissen typischerweise bestehende Ungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter auszugleichen und beschränkt damit das Eigentum und die Vertragsfreiheit (Privatautonomie).

 

Rechtsanwalt Büchs vertritt sowohl Vermieter als auch Mieter.

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